Personalausweis
Seit dem 1. November 2010 gibt es den Personalausweis im Scheckkartenformat.
Er verfügt mit seinem integrierten Chip über eine höhere Sicherheit gegen Fälschung und Missbrauch. Außerdem bietet er Ihnen viele Einsatzmöglichkeiten, vor allem mit der Online-Ausweisfunktion/ eID-Funktion (= electronic Identity).
Die eID-Funktion ist bei Dokumenten, die seit dem 15. Juli 2017 ausgegeben werden, immer eingeschaltet, wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 16 Jahre alt sind.
Im Ausweis-Chip sind abgelegt:
- Ihre persönlichen Daten,
- das Foto und
- die Fingerabdrücke (abweichend bei Kindern unter 6 Jahren)
Die Daten sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei und Grenzbehörden zugänglich.
Der Ausweis-Chip bietet noch weitere Funktionen:
- elektronischer Identitätsnachweis oder Online-Ausweisfunktion/ eID-Funktion (= electronic Identity)
Die Daten, die optisch vom Dokument ablesbar sind, sind zusätzlich im Ausweis-Chip gespeichert. Damit können Sie sich im Internet elektronisch ausweisen, zum Beispiel gegenüber Behörden im E-Government oder gegenüber Dienstleistungsanbietern wie beispielsweise beim Onlinebanking.
Die eID-Funktion kann für Ausweisinhaberinnen und -inhaber erst ab 16 Jahren verwendet werden.
- Vor-Ort-Auslesen
Wenn Ihr Name oder Ihre Anschrift in ein Formular übernommen werden sollen, bietet sich das Vor-Ort-Auslesen an, zum Beispiel in Banken, bei Mobilfunkanbietern und in Hotels.
Ihr Online-Ausweis wird dafür nicht verwendet. Behörden und Unternehmen, die Ihnen diese Funktion anbieten, benötigen dazu unter anderem eine staatliche Berechtigung für das Vor-Ort-Auslesen.
- Unterschriftsfunktion oder Signaturfunktion
Sie wirkt wie eine persönliche, dabei aber digitale Unterschrift. Sie können damit Verträge, Anträge und Urkunden online unterzeichnen, die sonst nur in der Schriftform rechtsverbindlich wären.
Die Nutzung der Unterschriftsfunktion ist freiwillig. Dafür müssen Sie ein Signaturzertifikat bei einem speziellen Dienstleister erwerben. Voraussetzung ist immer, dass die eID-Funktion Ihres Personalausweises eingeschaltet ist.
Ausweispflicht und allgemeine Hinweise
Für deutsche Staatsangehörige besteht ab dem Jahr, in dem sie 16 Jahre alt werden, eine Ausweispflicht. Diese können Sie entweder durch einen gültigen Personalausweis oder durch einen gültigen Reisepass erfüllen.
Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist altersabhängig. Diese beträgt in der Regel 10 Jahre.
Wenn Sie jünger sind als 24 Jahre und einen Personalausweis beantragen, beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre.
Den Personalausweis erhalten Sie auf Antrag in Ihrem Bürgerbüro vor Ort.
Achten Sie darauf, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen neuen Personalausweis zu beantragen.
Hinweis: Für Deutsche, die im Ausland leben (Auslandsdeutsche), und Personen unter 16 Jahren besteht keine Ausweispflicht. Dieser Personenkreis kann auf Antrag aber auch einen Personalausweis erhalten.
Sie sind nicht verpflichtet, den Ausweis ständig mit sich zu führen.
Sie müssen ihn aber auf Verlangen einer berechtigten Behörde vorzeigen und zur Prüfung aushändigen. Zur Prüfung berechtigte Behörden sind beispielsweise die Polizei, die Pass-, Personalausweis- und Meldebehörde oder Grenzübertrittsstellen.
Bei jedem Grenzübertritt müssen Sie ein Pass- oder Ausweisdokument mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. In vielen Ländern können Sie mit einem gültigen Personalausweis statt mit einem Reisepass einreisen. Das gilt besonders für die Staaten der Europäischen Union (EU).
Vertiefende Informationen
- Reise- und Sicherheitshinweise Länder A-Z - Auswärtiges Amt
enthalten Informationen darüber, welche Reisedokumente von den einzelnen Ländern für die Einreise zulässig sind - Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion
- elektronische Funktionen des Personalausweises
- Online-Ausweis
- Vor-Ort-Auslesen
- Liste der zugelassenen Signaturanbieter - Bundesnetzagentur
Leistungen
Freigabevermerk
Stand: 01.12.2021
Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg
Serviceportal
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