Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen
Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage neu errichten oder wesentlich ändern wollen oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie das anzeigen.
Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer Heizölverbraucheranlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn
- für diese Anlage eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz beantragt wird oder
- die Anlage Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften ist, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Das ist grundsätzlich bei Genehmigungen nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg oder dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben.
Voraussetzungen
Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Anzeige online aufgeben wollen:
- Sie reichen die Anzeige über den Onlinedienst ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
- Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
- Die Behörde kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.
Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail aufgeben wollen:
- Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der zuständigen Behörde zu.
- Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.
Fristen
Die Anzeige senden Sie mindestens 6 Wochen im Voraus an die zuständige Behörde.
Unterlagen
- Ausgefülltes Anzeigeformular
- Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
- Gegebenenfalls Sachverständigengutachten
Kosten
Gebühren werden nur fällig, wenn die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen anordnen muss. Grundlage für die Gebührenermittlung sind die Rechtsverordnung und Satzung der jeweils zuständigen Behörde sowie die Regelungen des Landesgebührengesetzes Baden-Württemberg.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert zwischen 2 und 6 Wochen.
Sonstiges
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die zuständige Behörde.
Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete können Sie auch beim Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württembergabfragen. Sie können hier Hochwassergefahrenkarten einsehen.
Rechtsgrundlage
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
- § 49 Genehmigungspflichtige Vorhaben
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- §10 Genehmigungsverfahren
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- § 40 Anzeigepflicht
Zuständigkeit
Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre Anzeige an die zuständige Wasserbehörde richten.
Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind als höhere Wasserbehörden zuständig, wenn sich die Anzeige auf ein Betriebsgelände bezieht, auf welchem mindestens eine Anlage vorhanden oder geplant ist,
- die der Industrieemissions-Richtlinie der EU unterfällt (Anlage im Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, die mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist),
- die einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallbetrieb) darstellt oder
- die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz genehmigungsbedürftig ist.
In allen anderen Fällen sind:
in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung,
in einem Landkreis: das Landratsamt,
als untere Wasserbehörde zuständig.
Freigabevermerk
07.08.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg
Serviceportal
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