Einen Unfall oder eine Betriebsstörung mit Gefahrstoffen anzeigen
Wenn ein Unfall oder eine Betriebsstörung beziehungsweise Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen in Ihrem Unternehmen aufgetreten sind, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.
Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie unverzüglich mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung mindestens einer Ihrer angestellten Personen gekommen ist. Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden. Dabei müssen Sie genaue Angaben zur Tätigkeit machen und die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz angeben.
Wenn Sie die Anzeige bereits einer anderen Behörde mitgeteilt haben, können Sie die Anzeige in Kopie einreichen.
Voraussetzungen
- Es ist ein Unfall oder eine Betriebsstörung beziehungsweise Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen in Ihrem Unternehmen aufgetreten.
- Es ist zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung mindestens einer Ihrer angestellten Personen gekommen.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie einen Unfall oder eine Betriebsstörung beziehungsweise Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen angezeigt haben prüft die zuständige Behörde die Anzeige und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.
Sie haben dem/der betroffenen Beschäftigten oder ihrer Vertretung Kopien der Anzeige zur Kenntnis zu geben.
Fristen
Die Anzeige hat unverzüglich zu erfolgen.
Unterlagen
Für die Anzeige werden die folgenden Informationen benötigt:
- Unfallort
- Unfalldatum und -uhrzeit
- Angaben zu der/n betroffenen Person/en (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Beschäftigung, Arbeitszeitbeginn und reguläres Arbeitszeitende, Ausbildungsstand)
- Art des Ereignisses
- Veranlasste Maßnahmen
- gegebenenfalls Angaben zu beteiligten Personen (Funktion, Name, Vorname, Adressdaten)
- Informationen über Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilung
- Gegebenenfalls Angaben zu unfallrelevanten Arbeitsmitteln und unfallrelevanten Gefahrstoffen
Kosten
Keine
Sonstiges
Lassen sich die für die Anzeige erforderlichen Angaben gleichwertig aus Anzeigen nach anderen Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Anzeigepflicht auch durch Übermittlung von Kopien dieser Anzeigen an die zuständige Behörde erfüllt werden.
Rechtsgrundlage
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- § 18 Absatz 1 Unterrichtung der Behörde
Zuständigkeit
Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen mindestens eine Anlage vorhanden ist,
- die der Industrieemissions-Richtlinie der EU unterfällt (Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind),
- die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist oder
- die einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Störfallbetrieb) darstellt.
Für alle anderen Betriebsgelände liegt die Zuständigkeit
- bei der Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände in einem Stadtkreis liegt
- beim Landratsamt, wenn das Betriebsgelände in einem Landkreis liegt.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihr Betriebsgelände zuständigen Behörde stellen.
Freigabevermerk
28.06.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg
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