Bibliothek - Pflichtexemplare abgeben (Verleger)
Als Verleger und Herausgeber müssen Sie jeweils ein Exemplar Ihrer Veröffentlichungen kostenlos den Landesbibliotheken übergeben.
Durch diese Regelung soll die gesamte Medienproduktion eines bestimmten Gebietes vollständig an einer zentralen Stelle aufbewahrt werden.
Voraussetzungen
Veröffentlichungen sind:
- gedruckte Veröffentlichungen,
- digitale Veröffentlichungen,
Diese Veröffentlichungen können herausgegeben worden sein:
- in einem der vielen Verlage Baden-Württembergs,
- von einer Behörde,
- einem Verein,
- einer Firma oder
- von einer Privatperson im Selbstverlag.
Verfahrensablauf
Sie müssen je ein Exemplar Ihrer Veröffentlichungen abgeben:
- an die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart und
- an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe.
Unterlagen
Keine.
Sonstiges
Hinweis: Sie müssen von allen Veröffentlichungen zwei Exemplare auch an die Deutsche Nationalbibliothek abliefern.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek Stuttgart
- Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Durchführung des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart (Pflichtexemplarverordnung)
Zuständigkeit
Die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe oder die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wissenschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.04.2019 freigegeben.
Serviceportal
Die Informationen werden vom Serviceportal "service-bw" eingelesen und von einer Redaktion ständig aktualisiert und erweitert. Mit diesem Serviceportal bietet das Land Baden-Württemberg Unternehmen und Bürgern detaillierte Informationen zu den Dienstleistungen der öffentlichen Hand in allen Lebenslagen.