![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() DienstleistungenKrankengeld und Freistellung bei Erkrankung des Kindes beantragenSie sind gesetzlich krankenversichert und müssen der Arbeit fernbleiben, um Ihr erkranktes Kind zu versorgen? Für diese Zeit können Sie Krankengeld erhalten. Solange Sie Krankengeld erhalten, haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Für die Berechnung des Krankengeldes zieht die zuständige Stelle das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt heran. Das Krankengeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wurden in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten, so beträgt das Krankengeld 100 % des während der Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes unabhängig davon, wie hoch die Einmalzahlungen waren. Das kalendertägliche Krankengeld darf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes aus Arbeitseinkommen (der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit) beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Anspruch auf Freistellung haben Sie pro Kalenderjahr:
Für die Betreuung und Pflege schwer und unheilbar kranker Kinder gibt es eine Sonderregelung. Der Krankengeldanspruch ist in diesem Fall nicht zeitlich begrenzt, besteht aber nur für einen Elternteil. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten. Tipp: Viele Tarifverträge enthalten ergänzende Regelungen zur Freistellung und Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes. Erkundigen Sie sich über die für Sie geltenden Regelungen bei der zuständigen Gewerkschaft. Achtung: Beamte und Beamtinnen haben keinen entsprechenden gesetzlichen Anspruch. Sie können bei schweren Erkrankungen eines Kindes bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr Sonderurlaub erhalten. Wenden Sie sich für weitere Informationen an die Personalverwaltung Ihrer Dienststelle. Generelle Zuständigkeit:
Voraussetzungen:
Unterlagen:ärztliche Bescheinigung Ablauf:Das Krankengeld müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Die Freistellung müssen Sie sowohl bei der Krankenkasse als auch bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Die Krankenkasse holt die Informationen zum Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber ein und berechnet das Kinderkrankengeld. Anschließend erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid. Die Krankenkasse zahlt das Geld in der Regel aus sobald es berechnet wurde. Rechtsgrundlage:§ 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) Lebenslagen:
Freigabevermerk:Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.09.2017 freigegeben. Kontakt![]() Gemeinde Jestetten Serviceportal![]() Die Informationen werden vom Serviceportal "service-bw" eingelesen und von einer Redaktion ständig aktualisiert und erweitert. Mit diesem Serviceportal bietet das Land Baden-Württemberg Unternehmen und Bürgern detaillierte Informationen zu den Dienstleistungen der öffentlichen Hand in allen Lebenslagen. © 2018 Gemeinde Jestetten | Hombergstrasse 2 | 79798 Jestetten | Fon: 07745 9209-0 | Fax: 07745 9209-40 | E-Mail schreiben – by Hirsch & Wölfl GmbH |