Sie können eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie Absolventin oer Absolvent einer
- staatlichen deutschen Hochschule,
- staatlich anerkannten deutschen Hochschule oder einer
- vergleichbaren deutschen Ausbildungseinrichtung sind.
Hinweis: Ein Recht auf Familiennachzug haben
- Ihre minderjährigen Kinder,
- Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau sowie
- Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin.
Sie dürfen auch erwerbstätig sein.
Generelle Zuständigkeit:
die Ausländerbehörde, in dessen Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Voraussetzungen:
Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:
- Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
- Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
- Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Sie haben keine Vorstrafen.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie dürfen erwerbstätig sein und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
- Sie haben 24 Monate lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt.
- Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.
- Sie besitzen seit zwei Jahren einen der folgenden Aufenthaltstitel:
- Sie haben einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz.
Unterlagen:
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis, dass Sie keine Vorstrafen haben
- Nachweis, dass Sie seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
- Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
- Nachweis, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und die dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen
- Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie
- Nachweis des deutschen Hochschulabschlusses
- Nachweis des angemessenen Arbeitsplatzes
Ablauf:
Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Anschließend erhalten Sie entweder die Niederlassungserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Kosten:
EUR 113,00
Sonstiges:
Sie erhalten die Erlaubnis als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Rechtsgrundlage:
Zuständige Ansprechpartner und Behörden:
Landratsamt Waldshut
Landratsamt Waldshut
Kaiserstraße
110
79761
Waldshut-Tiengen
Telefon: 07751/86-0
Fax: 07751/86-1999
post@landkreis-waldshut.de
Sprechzeiten:
Montag 08.30 Uhr - 12.30 Uhr
Dienstag 08.30 Uhr - 12.30 Uhr und 13.30 Uhr - 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08.30 Uhr - 15.30 Uhr (durchgehend)
Freitag 08.30 Uhr - 12.30 Uhr
Die Kfz-Zulassungstelle Waldshut ist zusätzlich mittwochs von 07.30 Uhr - 11.30 Uhr geöffnet.
Die Kfz-Zulassungstelle Bad Säckingen ist zusätzlich mittwochs von 07.30 Uhr - 11.30 Uhr geöffnet, allerdings dienstags lediglich bis 16.00 Uhr.
Lebenslagen:
Freigabevermerk:
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 09.01.2018 freigegeben.