![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() DienstleistungenHilfe zur Pflege beantragenDie Hilfe zur Pflege übernimmt Kosten, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind bzw. deckt den Pflegebedarf von nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten. Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege kommt in Betracht, wenn Ihre Selbständigkeit oder Ihre Fähigkeiten gesundheitlich bedingt beeinträchtigt sind und und Ihnen andere Personen daher helfen müssen. Pflegebedürftige Personen können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen. Die Höhe der Hilfe zur Pflege richtet sich danach,
Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, kann unter Umständen der gesamte notwendige Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden. Hilfe zur Pflege umfasst beispielsweise:
Generelle Zuständigkeit:
Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung die zuständige Behörde nennen. Voraussetzungen:
Unterlagen:Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise und Dokumente erforderlich, beispielsweise:
Hinweis: Klären Sie im persönlichen Termin mit Ihrem zuständigen Bearbeiter oder Ihrer zuständigen Bearbeiterin, welche anderen Nachweise und Unterlagen Sie in Ihrem speziellen Fall noch vorlegen müssen. Ablauf:Wenn Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, wenden Sie sich zunächst an diese, um zu klären, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie Hilfe zur Pflege beantragen. Den Antrag auf Hilfe zur Pflege müssen Sie schriftlich stellen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular, das Sie bei der zuständigen Stelle erhalten. Sie veranlasst bei nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch das Gesundheitsamt. Anhand Ihrer Angaben und Unterlagen prüft sie Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die eventuell unterhaltspflichtiger Angehörigen. Ist ihr Antrag erfolgreich, erhalten Sie eine monatliche Auszahlung. Sonst erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Frist:Es gibt keine Fristen. Hinweis: Hilfe zur Pflege erhalten Sie nicht für die Vergangenheit, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung. Stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich. Rechtsgrundlage:
Zuständige Ansprechpartner und Behörden:
Landratsamt Waldshut
Sprechzeiten: Montag 08.30 Uhr - 12.30 Uhr Lebenslagen:
Freigabevermerk:Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.01.2018 freigegeben. Kontakt![]() Gemeinde Jestetten Serviceportal![]() Die Informationen werden vom Serviceportal "service-bw" eingelesen und von einer Redaktion ständig aktualisiert und erweitert. Mit diesem Serviceportal bietet das Land Baden-Württemberg Unternehmen und Bürgern detaillierte Informationen zu den Dienstleistungen der öffentlichen Hand in allen Lebenslagen. © 2018 Gemeinde Jestetten | Hombergstrasse 2 | 79798 Jestetten | Fon: 07745 9209-0 | Fax: 07745 9209-40 | E-Mail schreiben – by Hirsch & Wölfl GmbH |